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Doppelbesteuerungsabkommen zwischen 
den Vereinigten Arabischen Emiraten
und Deutschland

Auf dieser Seite informieren wir in laufender Aktualisierung seit Oktober 2008 über die Hintergründe und Details zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und Steuerverkürzung zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und der Bundesrepublik Deutschland.

 

DBA Deutschland & VAE: Die Neuerungen!

Das Wesentliche vorab:

  • Das neue DBA Deutschland - VAE unterliegt der Anrechnungsmethode - und nicht mehr der Freistellungsmethode!
     
  • D.h., VAE-Einkünfte von in Deutschland Steuerpflichtigen werden in Deutschland voll besteuert!
     
  • Nach Inkrafttreten (Ratifizierung) ist das DBA rückwirkend ab 1.1.2009 anwendbar!
     
  • Einerseits wird so der "Abkommenslose Zustand" rückwirkend beseitigt, andererseits dürfte genau das zu äußerst relevanten Neuveranlagungen bei allen Arbeitnehmern führen, die seit Januar 2009 die Freistellung gemäß Auslands-Tätigkeitserlass (ATE) genutzt haben!
     
  • Mit Artikel 25 des DBA wurde nun ein Informationsaustausch gemäß OECD-Muster vereinbart.

 
Auch wenn die gemäß BMF-Pressemitteilung vom 23.12.2008 paraphierte Fassung des DBA niemals zur Veröffentlichung kam, dürfte das nun unterzeichnete DBA identisch mit der Fassung aus dem Jahr 2008 sein. Schon damals war zumindest klar, dass eine Umstellung von der Freistellungs- auf die Anrechnungsmethode erfolgen sollte.

Daran hat sich nun - und auch trotz anders lautender Absichten gemäß Koalitionsvertrag - nichts geändert. Wer also einen "neuen Wurf" erhofft hatte, wird enttäuscht sein.

Mit Bezug auf unsere bisherige Kommentierungen aus Januar 2009 und den Folgemonaten bleibt das Fazit: Zumindest solange, wie in den VAE für die absolut überwiegende Masse der Einkünfte und Erträge keinerlei Steuern erhoben werden, bestehen nun für in Deutschland uneingeschränkt Steuerpflichtige keine wesentlichen Unterschiede zu einem "Abkommenslosen Zustand" (s.h. auch unsere ausführliche Kommentierung vom 11.11.209).

Es geht also munter weiter mit der erforderlichen Verlagerung des Lebensmittelpunktes, der 183-Tage-Zählerei, dem "Zahnbürstenmanagement" etc.

Mit der Anwendbarkeit rückwirkend zum 1.1.2009 sind im Vergleich zur bisherigen Rechts- und Steuerlage keinerlei Vorteile für Steuerpflichtige erkennbar. Im Gegenteil: Zumindest auf Montage entsendeten Mitarbeitern deutscher Arbeitgeber dürften nun die auch von etlichen IHKen empfohlene Nutzung des Auslands-Tätigkeitserlasses (ATE) mindestens steuerlich "im Halse stecken bleiben": Der ATE entfaltet grundsätzlich keine Wirkung in mit DBAs belegten Veranlagungszeiträumen. Glück hat höchstens, wer fristgemäß seine 2009er Steuererklärung abgegeben hat und wem vom Finanzamt schon endgültige Bescheide zugestellt wurden. Zwar enthält der ATE eine klare Öffnungsklausel beim Inkrafttreten von DBAs mit rückwirkender Anwendung (vgl. Absatz V. - Nichtanwendung, Ziffer 2) - diese schließt jedoch keineswegs "Veranlagungszirkus" mit der Finanzverwaltung aus. Laufende ATE-Auslandseinsätze werden auf jeden Fall spätestens ab dem Datum des Inkrafttretens in Deutschland voll zu versteuern sein.  

Besonders großen Raum nimmt im neuen Abkommen die Vermeidung der Steuerverkürzung ein. Der Artikel 21 regelt detailliert die vereinbarten Vorteilsbegrenzungen für VAE-Entitäten mit Einkünften in Deutschland aus Seeschifffahrt & Luftfahrt (Art. 8), Dividenden (Art. 10) und Zinsen (Art. 11). Wir beschränken uns hier bewusst auf Einkunftsarten, die für privatwirtschaftliche VAE-Unternehmen in Deutschland auf Antrag steuerbefreit werden können - die Steuerfreiheit anderer Einkunftsarten (z.B. Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinne etc.) ist nur VAE-Staatsunternehmen vorbehalten (sic!).

Treuhandgesellschaften werden hier ebenso ausgenommen, wie Schachtelgesellschaften, die mehr als 50% der Summe ihrer Einkünfte zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber Personen aufwenden, welche die Steuervorteile des DBA nicht beanspruchen können.

Der schließlich mit Artikel 25 vereinbarte Informationsaustausch dient ebenfalls der beabsichtigten Vermeidung der Steuerverkürzung. Der Austausch erfährt im Absatz 3 doch sehr umfangreiche Einschränkungen - auch wenn "kein innerstaatliches Interesse" (was absolut überwiegend in den VAE der Fall sein dürfte) nicht zur Ablehnung der Informationserteilung führen darf. Besonders pikant ist u.E. hier der Widerspruch zwischen Artikel 25, Absatz 3c (Einhaltung von Berufsgeheimnis sowie "ordre public") und Absatz 5: Dort werden Bank- und Berufsgeheimnis ausdrücklich nicht als Hinderungsgründe für eine Informationsübermittlung bewertet. Spätestens hier wird es in Zukunft sicherlich spannende Auseinandersetzungen geben.

 
Fazit:

Ganz klar weiterhin "Schluss mit Lustig": Jeder in Deutschland Steuerpflichtige mit Auslandspräferenz VAE wird weiterhin - wie auch schon eigentlich seit Ende 2008 - mit der "Gretchenfrage" konfrontiert, zu gehen oder zu bleiben. Die beabsichtigte Förderung der (exportorientierten) Wirtschaft Deutschland vermögen wir zumindest in diesem DBA nicht zu erkennen.

Martin Kraeter, 14.07.2010

  

DBA Deutschland & VAE:
     Neues Abkommen am 01.07.2010 unterzeichnet

Anlässlich des Deutschland-Besuchs des VAE-Außenmnisters bei seinem deutschen Amtskollegen ist ohne große Vorankündigung ein neues DBA unterzeichnet worden.

Gestern (01.07.2010) wurde in Berlin zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Anlass war der Besuch des VAE-Außenministers Sheikh Abdullah Bin Zayed Al Nahyan bei seinem Amtskollegen Guido Westerwelle.

Unklar ist derzeit noch, welche Variante denn nun zum Tragen gekommen ist:

  • Ein Freistellungsverfahren, wie es eigentlich mit Abschluß des Koalitionsvertrages beabsichtigt wurde. 
  • Ein Anrechnungsverfahren, wie es bereits zu Weihnachten 2008 noch unter der Ägide von Peer Steinbrück entworfen war.

Klar dürfte sein, dass Auskunftsverkehr gemäß OECD-Musterabkommen vereinbart wurde . . .

Die nächsten Tage, respektive die entsprechenden Veröffentlichungen des BMF, werden es zeigen.

Links (englisch):

WAM - VAE Nachrichtenagentur
GulNews - VAE Tageszeitung


Links (deutsch):

Auswärtiges Amt

Kirsten Kraeter, 02.07.2010

Die unterzeichneten Endfassungen des neuen Doppelbesteuerungsabkommens können Sie hier bei uns downloaden:

Deutsche Fassung
Englische Fassung

Gemäß Artikel 29 findet das noch nicht in Kraft getretene DBA rückwirkend zum 01.01.2009 Anwendung. Damit wird nachträglich der seit 01.01.2009 bestehende "Abkommenslose Zustand" eliminiert.

Für sicherlich anzuratende Synopsenvergleiche hier das von 1992 bis 2008 gültige DBA als deutsch-englischer Abdruck:

DBA "alt"

Kirsten Kraeter, 05.07.2010

DBA Deutschland & VAE: Abkommensloser Zustand!!!

Nicht-DBA-Tatbestand!
"Abkommenslos" als vorläufiger Endstand des "neuen" DBA zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabische Emiraten

Nachdem schnell noch zu Weihnachten vorigen Jahres (23.12.2008) vom BMF freudig und voreilig mitgeteilt wurde, man habe sich auf das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten geeinigt, übernahm nun das Bayerische Staatsministerium der Finanzen die Initiative: Gemäß Mitteilung vom 8.9.2009 sei mit der Unterzeichnung eines neuen DBA "nach derzeitigem Kenntnisstand" kurzfristig (gemeint sein dürfte bis Jahresende 2009) nicht zu rechnen. Daher sei im Verhältnis zu den VAE bis auf weiteres von einem sogenannten "abkommenslosen Zustand" auszugehen.

Abkommensloser Zustand oder Nicht-DBA-Tatbestand bedeutet: Im bilateralen Verhältnis der Staaten Deutschland und Vereinigte Arabische Emirate gibt es keine abkommens-rechtliche Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen.

 
1. Auswirkungen auf Einkünfte von in Deutschland steuerpflichtigen Privatpersonen
    (i.d.R. aus Vermietung/Verpachtung und/oder Kapitalanlagen)

Der Nicht-DBA-Tatbestand führt nunmehr mit Wirkung zum 1.1.2009 automatisch zur uneingeschränkten Steuerpflicht dieser Einkünfte in Deutschland (Besteuerung des Welteinkommens am Steuersitz). Unklar bleibt hierbei sicherlich alleine schon die Frage nach der Abzugsfähigkeit bzw. Limitierung von Eigentümerlasten und/oder Werbungskosten:

  • Werden Originalbelege aus den VAE, die i.d.R. nicht den deutschen Anforderungen an Belege entsprechen dürften, anerkannt?
  • Wie viele Reisen von Deutschland in die VAE werden als angemessen betrachtet und anerkannt?
  • Ist das auch der Fall, wenn man als Eigentümer einer Wohnung in Begleitung Familienangehöriger in den VAE "nach dem Rechten sieht" (sowieso schon mal ohne Abzugsfähigkeit der Kosten von Familienmitgliedern)?
  • Ist für die zeitweise Selbstnutzung von Immobilieneigentum ein geldwerter Vorteil anzusetzen?
  • Sind denn auch im Gegenzug oftmals eingetretene Verluste aus Vermietung und Verpachtung uneingeschränkt abzugsfähig vom zu versteuernden Gesamteinkommen (Verlustzuweisung)?
  • Kann man ggfls. verlorene "Installments" auf Off-Plan-Immobilien, die durch die Finanzkrise ins Stocken geraten sind, steuermindernd geltend machen - auch ohne in Deutschland übliche Einkommensnachweise (z.B. lediglich "reservation agreements" mit dem lokalen Developer)?
  • usw. usf.

Gerade im Falle von bereits errichteten und vermieteten Immobilien sollten Eigentümer aus Deutschland erwägen, ob nunmehr die Gründung einer VAE-Besitzgesellschaft (Free Zone oder Offshore) mit nachfolgender Übertragung der Immobilie nicht noch sinnvoller erscheint als dies sowieso schon der Fall war: Neben der Möglichkeit, Einkünfte zunächst in der ausländischen Kapitalgesellschaft zu thesaurieren (Steuerpflicht erst nach Ausschüttung an den Gesellschafter), war die Besitzgesellschaft schon immer anzuraten, um mit der Immobilie nicht unter das lokale Sharia-Law zu fallen.

 
2. Auswirkungen auf Einkünfte von in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen /
    Unternehmern (i.d.R. aus Gewerbebetrieb und/oder Beteiligungsvermögen)

Im Falle der unselbständigen Zweigniederlassung (sog. Branch) sind die Einkünfte in den VAE voll bei der deutschen "Mutter" steuerpflichtig. Die Steueranrechnung nach § 34 EStG bringt hier auch keinen Effekt, da in den VAE weder Einkommens- noch Körperschaftssteuern erhoben werden. Auch hier gelten die vorstehend geäußerten Bedenken hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs analog.

Das gleiche gilt für die Gewinnausschüttungen (Dividenden) selbständiger VAE-Kapitalge-sellschaften an ihre natürlichen Personengesellschafter, wenn diese in Deutschland steuerpflichtig sind. Durch die Gewinnthesaurierung lassen sich allenfalls Stundungseffekte in der Hoffnung auf eine andere zukünftige steuerliche Ausgangslage erreichen.

Analog hierzu sind auch die  Einkünfte aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit einzuordnen. Die wahrscheinlich größte vom Nicht-DBA-Tatbestand betroffene Freiberuflergruppe dürfte die der rund 1.000 sog. Visiting Doctors mit Niederlassung und Steuersitz in Deutschland sein.

Fast nicht betroffen sind jedoch sogenannte Schachtelbeteiligungen deutscher Kapitalgesell-schaften an einer aktiven VAE-Kapitalgesellschaft gem. § 8b KStG: Bis auf 5% der Bezüge aus Dividenden und/oder Veräußerungsgewinnen, die als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu buchen sind, bleibt der Rest bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8b.html). Gewinnminderungen aus der Schachtelbeteiligung können und konnten bei der DE-Holding allerdings nicht berücksichtig werden.

 
3. Auswirkungen auf Einkünfte von in Deutschland
    steuerpflichtigen unselbständig Beschäftigten

Arbeitnehmer mit Wohnsitz - oder bei Scheinwohnsitz im Ausland mit ihrem "Lebensmittelpunkt" - in Deutschland sind nunmehr auf Grund des anzusetzenden Welteinkommensprinzips mit Ihren VAE-Einkünften voll steuerpflichtig in Deutschland. Eine oft angeratene Verlegung von Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in die VAE muss äußerst konsequent und allumfassend vollzogen werden, um verlässlich anerkannt zu werden.

Folgt man Veröffentlichungen und Darstellungen diverser Steuerkanzleien, soll sich aber angeblich aus dem Nicht-DBA-Tatbestand ausgerechnet für die Gruppe der Arbeitnehmer ein enormer Vorteil im Nachteil ergeben: Die nunmehr (vorläufig) feststehende Gültigkeit des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) von 1983 (BMF-Schreiben vom 31.10.1983, BStBl I Seite 470, LStH 2009, Anhang 7), von dem jetzt angeblich "zahlreiche" Arbeitnehmer profitieren können.

Dieser ansatzweisen Euphorie können wir jedoch nur sehr bedingt folgen:

Der ATE gilt zunächst einmal nur für im Ausland tätige Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber ihren Sitz in Deutschland haben, d.h. für sogenannte "Entsendete". Die meisten deutschen Arbeitnehmer in den VAE dürften unserer Erfahrung nach aber direkt lokal angestellt sein, sei es über eine Branch, eine Tochtergesellschaft oder z.B. einen festen Distributionspartner.

Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist laut ATE sehr eingeschränkt, in Rahmen von:

  1. Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen sowie dem Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter; außerdem ist das Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt,
  2. Aufsuchen oder Gewinnung von Bodenschätzen,
  3. Beratung (Consulting) ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf Vorhaben im Sinne der Nummern 1 oder 2,
  4. deutscher öffentlicher Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit.

Die Zeitdauer der Auslandstätigkeit muss zusammenhängend mindestens drei Monate bestehen, so dass zumindest für diesen Zeitraum bei vorzeitiger Beendigung Lohnsteuernachzahlungen zu leisten sind.

Grundsätzlich dürften diese Voraussetzungen sicherlich für leitende Angestellte in den Bereichen Bauindustrie und Infrastruktur (Utilities) gegeben sein. Akteure deutscher Entwicklungshilfe haben die VAE aber sicherlich schon mehrere Dekaden – wenn überhaupt einmal – nicht mehr gesehen.

Ob und inwieweit die Orientierung auf "Sonstige Wirtschaftsgüter" als eine Art Öffnungsklausel für alle erdenklichen Branchen und Produktbereiche greift, betrachten wir als mehr als fraglich.

Betroffene Arbeitnehmer sollten den Auslandstätigkeitserlaß (ATE) sehr genau durchgehen und auf jeden Fall entweder über das Betriebsstätten-Finanzamt ihres Arbeitgebers oder über das eigene Wohnsitzfinanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Eine individuelle Beratung - in vielen Fällen wohl auch in enger Zusammenarbeit mit dem steuerlichen Berater des Arbeitgebers - scheint aus unserer Sicht unabdingbar.

Gerade für das Steuerjahr 2009 sollte dies unverzüglich geschehen, da eine rückwirkende Freistellungsbescheinigung - sofern alle Voraussetzungen des ATE als erfüllt betrachtet werden können - nur so lange beantragt werden kann, wie der Arbeitgeber noch zur Änderung des Lohnsteuerabzugs berechtigt ist. Danach kann der letztendliche Steuerverzicht wieder erst im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung des Arbeitnehmers erklärt bzw. beantragt werden.

 
4. Ausblick

Der etwas widersinnige Begriff "vorläufiger Endstand" ist in der aktuellen Konstellation absolut zutreffend: Für das Jahr 2009 dürften auf Grund der Regierungsumbesetzung auf Ministerial- wie auch Referentenebene "alle Messen gesungen sein" - und eine dann weit über ein Jahr rückwirkende Inkraftsetzung des alten Verhandlungsstandes ist mehr als unwahrscheinlich.

Es kommt noch eine Kursänderung der neuen Koalition bei der DBA-Politik hinzu: Als einen der "Wege aus der Krise" hat man u.a. im Koalitionsvertrag das Festhalten an der Freistellung ausländischer Einkünfte festgeschrieben, um sich so auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen auszurichten.

Im schlimmsten Falle könnten solche grundlegenden DBA-Richtungsentscheidungen (diese werden ja i.d.R. für 10 Jahre abgeschlossen) genauso zeitlich verzögert werden wie die von Schwarz-Gelb geplanten Steuerentlastungen.

2010 dürfte somit auch ein ähnliches Schicksal ereilen wie 2009: eine Hängepartie mit Feststellung des Status Quo Ante irgendwann im letzten Quartal.

Martin Kraeter, 11.11.2009

 

Einer Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 08.09.2009 zufolge ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht damit zu rechnen, dass in Kürze ein neues DBA unterzeichnet werde.

Damit ist im Verhältnis zu den VAE seit dem 1. Januar 2009 bis auf weiteres von einem abkommenslosen Zustand auszugehen!

Hintergrund:
Das Bundesministerium für Finanzen hatte am 23.12.2008 mitgeteilt, dass sich die Delegationen aus Deutschland und den VAE in den im Dezember 2008 stattgefundenen Verhandlungen auf ein neues DBA einigten. Es war beabsichtigt gewesen, den Anwendbarkeitszeitpunkt des Abkommens auf den 1.1.2009 festzulegen.

Kommentar von KLP Group Emirates:
Seit fast 10 Monaten würdigt nun das BMF in Berlin die wohl doch ausweglos unklare Doppelbesteuerungssituation mit den in einer  "Strategischen Allianz" verbundenen VAE mit nicht einem einzigen BMF-Schreiben oder andersartigen Mitteilungen. Nicht einmal mehr die einfachste Mitteilungsform - die Pressemitteilung - erscheint angebracht.
Nunmehr ergreift das Bayerische Staatsministerium der Finanzen die Initiative und gibt eine Einschätzung bekannt, die vielen eigentlich schon klar war: Das wird nichts mehr!
Weiterführende Erläuterungen zur nun wohl klaren ("nach derzeitigem Erkenntnisstand" - wie tief gehend der auch immer sein mag) Rechtslage folgen schnellstmöglich.

Kirsten Kraeter, 07.10.2009

 

Das "neue DBA Deutschland & VAE":
     Erste praktische Hinweise
     (Überarbeitung 10/09 folgt)

Auf Grund vieler Rückfragen innerhalb sehr kurzer Zeit hier einige Ad-Hoc Erläuterungen grundsätzlicher Art zum neuen DBA. Diese können und sollen selbstverständlich nicht dem endgültigen Inhalt und Wortlaut des neuen DBA vorgreifen – sehr wohl aber ggfls. dem einzelnen, der zum Jahreswechsel doch in einer schlimmen „Zwickmühle“ steckt, eine Art Orientierungshilfe geben.

Aus zahlreichen Gesprächen und E-Mail-Dialogen der letzten Wochen und Monate wurde uns mehr als deutlich, wie fatal und ungewiss die aktuelle „Abkommenssituation“ insbesondere für viele in den VAE als Angestellte tätige Deutsche ist.

Die hoffentlich nicht als (verunglücktes) Weihnachtsgeschenk gemeinte unerwartete Wende im „Trauerspiel DBA“ bringt aber u.E. schon mit der vagen und schnell noch verfassten Pressemitteilung des BMF abschließende Klarheit:

Wer sich in den letzten Wochen darauf eingestellt und damit abgefunden hat, dass es kein DBA mehr gibt, hat nunmehr keinerlei Veranlassung, wieder eine 180-Grad-Drehung zu vollziehen. Die vagen Ankündigungen der Inhalte des neuen DBA sind im Ergebnis eigentlich mehr oder weniger irrelevant.

Bis auf einen Punkt – und der führt zum Ergebnis, dass es eigentlich egal ist, ob da ab 01.01.09 ein DBA besteht oder nicht. Gemeint ist hier der Wechsel vom TOTAL (Freistellungs-) VERFAHREN hin zum ANRECHNUNGS- (Credit-) VERFAHREN.

 
Was bedeutet das Anrechnungsverfahren konkret?

In den VAE erzieltes Einkommen ist bei Vorliegen uneingeschränkter (voller) Steuerpflicht in Deutschland auch komplett in Deutschland zu versteuern. Lediglich in den VAE bereits gezahlte Steuern – Fees fallen hier ausdrücklich nicht drunter (!) – können von der in Deutschland festgesetzten Steuerlast in Abzug gebracht werden. In der Praxis, das wissen alle mit Einkünften in den VAE, bedeutet das: Null Steuerzahlung in den VAE, ergo Steuerlast in Deutschland OHNE tatsächliche Anrechnungsbeträge.

Somit macht das Wort Doppelbesteuerungsabkommen zumindest seinem Namen alle Ehre: Theoretisch würde also so vermieden, dass man „doppelt Steuern zahlt“.

Praktisch bedeutet das aber: Alle bisherigen Steuervorteile der VAE-Einkünfte sind vom Tisch. Im Ergebnis also das Gleiche, als wenn es wie bislang befürchtet kein DBA mehr gibt.

 
Um direkt auch drei weit verbreitete Missverständnisse auszuräumen:

1.
Selbstverständlich sind aus deutscher Steuersicht die bei vielen noch üblichen „Package-Bestandteile“ wie Housing Allowance, Schulgeld, Firmenwagen, Tickets etc. so genannte Geld werte Vorteile, die schlicht . . . Einkommen darstellen – ergo zu versteuern sind.

2.
Bei der wertmäßigen Darstellung dieser Vergütungsbestandteile sollte man auf jeden Fall Vorsicht walten lassen. Zum einen ist noch völlig unklar, wie weit der „zwischenstaatliche Auskunftsverkehr“ gehen wird. Zum anderen ist es schon lange kein Geheimnis mehr, dass es regelmäßige Dienstreisen deutscher Finanzbeamter nach Dubai gibt, um die individuellen Lebensumstände eventuell jetzt oder später steuerpflichtiger Deutscher zu „eruieren“. Böse Zungen behaupten, dass z.T. umfangreiche Fotodokumentationen bei Finanzämtern „auf Halde liegen“. Die Angabe des Mitsubishi Lancer als Dienstwagen trotz Toyota Land Cruiser vor der Tür könnte so schnell zum Steuerstrafverfahren führen.

3.
Die uneingeschränkte Steuerpflicht in Deutschland lässt sich nicht ganz so einfach durch schlichte „183-Tage-Abwesenheit“ oder einfache Abmeldung beim Einwohnermeldeamt von der Schulter werfen! Es gibt sogenannte „Tatsächlichkeitsmerkmale“ für die Beurteilung der Frage, wo der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt hat – und wo er demzufolge sein Welteinkommen zu versteuern hat. Und diese können vorliegen, selbst wenn man sich grad mal ein paar Wochen im Jahr in Deutschland aufhält und ansonsten in Dubai schuftet, um die Miete, das Schulgeld etc. rein zu verdienen: Frau/Mann und Kinder leben dauerhaft in Deutschland, die selbstgenutzte (auch und gerade wenn überwiegend leer stehende) Immobilie, faktischer Hausrat wie Möbel & Klamotten, autarker Zugang zum Haushalt Verwandter usw. usf.


Es gilt abschließend zu berücksichtigen, dass es bislang fast unwichtig für die Finanzverwaltung war, ob man denn nun uneingeschränkt steuerpflichtig mit Tätigkeitsort VAE war oder nicht. Es galt ja ein DBA mit Totalverfahren, d.h. lediglich steuerlicher Auswirkung bei der Progression für weiterhin in Deutschland zu versteuernde Einkünfte.

Das wird sich jetzt wohl schlagartig ändern, d.h. auch jeder bislang waschechte „Steuerausländer“ – i.d.R. auch als Auswanderer Betrachteter – ist gut beraten, sämtliche eventuellen Tatsächlichkeitsmerkmale zu überprüfen.

Martin Kraeter, 29.12.2008

 

Deutschland & VAE:
     Doppelbesteuerungsabkommen neu verhandelt . . .

. . . die Details bleiben aber abzuwarten!

 
Neues DBA zwischen Deutschland und Vereinigten Arabischen Emiraten

In den Verhandlungen vom 22. & 23.12.2008 einigten sich die Delegationen aus Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). In den Verhandlungen über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen ist es insbesondere gelungen, den zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr mit den Vereinigten Arabischen Emiraten an den neuen OECD-Standard anzupassen und einen weit reichenden Informationsaustausch zu vereinbaren. Dies bedeutet einen weiteren Schritt zur Durchsetzung der OECD-Grundsätze im Kampf gegen Steuerhinterziehung und unfairen Steuerwettbewerb.

Weiterhin verdient hervorgehoben zu werden, dass es – wie bisher – keine Steuerprivilegien für Staatsfonds geben wird. Die Quellenbesteuerung von Dividenden, Zinsen und Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sowie die Sonderklausel gegen einen Abkommenmissbrauch Vorteilsbegrenzung) bleiben im Wesentlichen unverändert. Bei Alterseinkünften und Lizenzgebühren wird eine Quellensteuer eingeführt. Deutschland wird zukünftig die Doppelbesteuerung nur noch durch die Anrechnungsmethode vermeiden und damit der Tatsache Rechnung tragen, dass in den Vereinigten Arabischen Emiraten im Wesentlichen keine Steuern erhoben werden. Die Bundesregierung hatte sich im Parlament verpflichtet, diese Tatsache besonders zu berücksichtigen.

Die Besteuerung im Bereich der Förderung von Bodenschätzen wird dem Belegenheitsstaat zugewiesen. Das Verhandlungsergebnis stellt damit insgesamt einen ausgewogenen Kompromiss dar zwischen der Pflicht der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag, ein substantiell neues Abkommen zu verhandeln, und den besonderen bilateralen Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten, mit denen eine strategische Partnerschaft besteht.

Beiden Seiten haben vereinbart, das Abkommen zügig zu unterzeichnen. Der Text des Abkommens wird sofort nach Unterzeichnung bekannt gegeben werden. Das Abkommen muss über ein Zustimmungsgesetz noch durch Bundestag und Bundesrat gebilligt werden. Es ist beabsichtigt, den Anwendbarkeitszeitpunkt des Abkommens auf den 01.01.2009 festzulegen.

Quelle:
juris | Das Rechtsportal

Eine originäre Veröffentlichung auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) als "Update" steht momentan - wohl wegen der Weihnachtsferien - noch aus.

Spannend zu erwarten sind die Details zu allen "Neuerungen", die wir im o.a. Zitat rot markiert haben. Ob die weitreichenden bisherigen DBA-Steuervorteile bestehen bleiben, ist eher zweifelhaft, wenn denn tatsächlich vom sogenannten "Totalverfahren" auf das "Anrechnungsverfahren" umgestellt werden soll.

Kirsten Kraeter, 23.12.2008

Deutschland & VAE:
     Kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr ab 1.1.2009!

Die gesamte Vorgeschichte zum im August 2008 ausgelaufenen - und bereits einmal für 2 Jahre einmalig verlängerten - Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten haben wir ausführlich a.a.O. zeitnah erläutert:
KLP-Veröffentlichung im Fachforum GoMoPa

Mit Hinblick auf die für Oktober 2008 angesetzte dritte Verhandlungsrunde hat das Bundesfinanzministerium nunmehr das Scheitern der Verhandlungen verlautbart:

Keine Einigung über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen
mit den Vereinigten Arabischen Emiraten

13.10.2008
Nach dem am 2. August 2007 in Kraft getretenen Protokoll vom 4. Juli 2006 zur Verlängerung des Abkommens vom 9. April 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen wurde das Abkommen um 2 Jahre bis zum 9. August 2008 verlängert. Das Abkommen bleibt nach Artikel 30 DBA VAE bis zum 31. Dezember 2008 anwendbar.
In der dritten Verhandlungsrunde im Oktober 2008 konnten sich die deutsche und die emiratische Seite nicht auf ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einigen. Nach dem Verständnis beider Seiten wird es mangels Einigung ab 1. Januar 2009 zu einem abkommenslosen Zustand kommen.

Beide Seiten haben eine weitere Runde für den Fall ins Auge gefasst, dass in dem vereinbarten, fortgesetzten schriftlichen Meinungsaustausch sich die realistische Möglichkeit einer Einigung abzeichnet.

Quelle: Mitteilung des BMF vom 13.10.2008 auf www.bundesfinanzministerium.de

Dieser BMF-Mitteilung kann unzweifelhaft entnommen werden, daß einer Wiederaufnahme der direkten Verhandlungsrunden ein - wenn überhaupt ernsthaft verfolgter - "schriftlicher Meinungsaustausch" vorauszugehen hat. Das heisst auf gut Deutsch: Jetzt gehen erst mal diplomatische Noten und Schriftsätze hin und her. Wenn dann die VAE-Seite die Vorstellungen des BMF als erfüllbar signalsiert, fängt man langsam wieder an miteinander zu reden . . . 

Fest steht jetzt: VAE-Einkünfte von in Deutschland Steuerpflichtigen fallen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 unter kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr!
Gewinne und Erträge in den jeweiligen Einkunftsarten sind demnach voll in Deutschland zu versteuern.

Alle betroffenen Unternehmer, Investoren und Angestellte sollten nun unverzüglich ihre Vermeidungsstrategien entwickeln - auch und gerade vor dem Hintergrund dass ggfls. doch irgendwann der "abkommenslose Zustand" rückwirkend beseitigt wird (wobei da die Chancen immer mehr schwinden). Stichworte hierzu sind:

  • Revision der Gewinnermittlung von Niederlassungen
  • Umwandlung von Niederlassungen in eigenständige Kapitalgesellschaften
  • Umschichtung von Assets (jedweder Art) auf Offshore
  • Vorschalten von Service Providern
  • Aufbau eines Hidden (Nominee) Trust
  • Vollständiges Umsiedeln in die VAE & Abschaffung von Lebensmittelpunktanzeichen 

Für weiterführende Informationen im Rahmen erteilter Betreuungsmandate sind wir in der Lage, ausgearbeitete ESC-Strategien aufzuzeigen und anzupassen.

Nehmen Sie bei Interesse bitte Kontakt zu uns auf.